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Jugendfischereischein Personen , die das zehnte , aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben , kann ein Fischereischein für Jugendliche ( Jugendfischereischein ) erteilt werden ,soweit sie nicht die für die Ausstellung eines Fischereischeines gemäss § 31 erforderlichen Sachkunde besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen . Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeines.§31 abs.1,3 und 4 gilt entsprechend. Der Jugendfischereischein wird ohne Nachweis der für die Ausübung der Fischerei erforderlichen Sachkunde und ohne Erhebung der Fischereiabgabe erteilt. Zuständig für die Erteilung des Jugendfischereischeines sind die Gemeinden. |
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