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Schonzeiten
Für einzelne Gewässerabschnitte oder Lose können von Pächtern oder der Fischereinerwaltung strengere Bestimmungen festgelegt werden. Lokale Änderungen sind nicht der Tabelle enthalten. Bitte erfragen Sie diese bei der örtlichen Ausgabestelle der Angelkarten. Neue Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg Am 19. März 2010 wurde im Gesetzblatt Baden-Württemberg die Änderung der Landesfischereiverordnung (LFischVO) veröffentlicht. Damit ist die neue Verordnung ab dem 20. März 2010 in Kraft. Wesentliche Änderungen: Anhebung des Schonmaßes für die Bachforelle im Hochrhein auf 35 cm. Beim Steinkrebs haben Männchen und Weibchen die gleiche Schonzeit vom 1. Oktober bis 31. Juli. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung Schonzeiten und Mindestmaße erweitern oder für weitere Arten anordnen. Ein Besatz aller Fischarten mit ganzjähriger Schonzeit bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Fischereiabgabe wurde auf 8 € erhöht. Die §§ 15 bis 17 wurden verändert und daran angepasst, dass der Landesfischereiverband Baden-Württemberg seit 2009 die Fischerprüfung selbst durchführt. Die §§ 19 und 20 wurden neu eingeführt und regeln den Fang des Aals. Unter anderem gilt nun eine ganzjährige Schonzeit für den Aal ab sofort bis 31. Dezember 2012- im Rhein ab Eglisau bis zur Landesgrenze nach
Hessen, Im Rhein und dessen Nebenarmen und Kanälen gilt ab dem 01. Januar 2013 eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 1. März. und ein Mindestmaß von 50 cm. Im übrigen Einzugsgebiet des Rheins gilt eine Schonzeit vom 1. November bis zum 1. März und ein Mindestmaß von 50 cm, soweit es sich um Gewässer mit für Fische passierbarer Anbindung an den Rhein handelt.
Schonzeiten und Mindestmaße in Baden - Württemberg Bodensee-Untersee-Obersee - und in Stauhaltungen des Hochrheins beim Kraftwerk Rheinau. Info = Landesfischereiverband Baden e.V.
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