Bootsfischerei
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                                             Bootstaufe 2009 

           

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     * allgemeine Bestimmungen zur Bootsfischerei

Die Bootsfischerei für Angelfischer ist unter folgenden Bedingungen zugelassen.

1.Die Bootsfischerei darf nur mit entsprechenden Zusatz auf dem Jahreserlaubnisschein ( Angelkarte) ausgeübt werde

2.Zwischen dem 1.November und dem 31.März ist die Bootsfischerei für Angelfischer untersagt.

3.Die Bootsfischerei bei Nacht ist untersagt.

4.Die Schifffahrtrechtlichen Vorschriften auf dem Rhein sind grundsätzlich zu beachten.

5.Der Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln beim Fischfang ( Echolot usw. sind verboten.

6.Bootsfischer haben sich bei Aufforderung durch Kontrollberechtigte und Fischereiaufseher

unverzüglich auf dem kürzesten zumutbaren Weg zur Kontrolle ans Ufer zu bewegen.

Los : 1,2,3,5 sind für die Bootsfischerei ganz freigegeben .

Los : 6 – 6a vom Schwimmbad Hohentengen (km 81,7) bis zur Ruine

Weisswasserstelz/Guggenmühle (km 84,5)

Los : 7 ganz freigegeben (ab Schweizerlos)

Schweizerlos: ganz freigegeben für Mitglieder mit gültigem

Erlaubnisschein und Eintrag der Bootsfischerei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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